Vorschriften laut Hundehaltungsgesetz

Gemeindeverordnungen

Die Region Wilder Kaiser ist mit ihren unzähligen Wanderwegen und Angeboten an Natur-und Kulturflächen auch begehrt bei Hundebesitzern. Damit das Zusammenleben zwischen Mensch und Tier weiterhin so gut funktioniert, braucht es einige Informationen.

Urlaub mit Hund in den Kaisergemeinden Söll & Going
In der Region werden 98% der grünen Wiesen zur Futtermittelproduktion und/oder Lebensmittelproduktion verwendet und müssen daher bearbeitet und geschützt werden, ist die Jagd- und Forstwirtschaft ein essentieller Bestandteil des täglichen Lebens, dürfen Hunde sogar mit dem Lift fahren und haben einen eigenen Badebereich zum Beispiel beim Hexenwasser, gibt es einen eigenen Hundeauslaufplatz und zahlreiche Gassi-Säckchenspender sowie Gassimülleimer. In Söll betreibt diese Carla van Adrichem, die auch eine Hundeschule, welche Ihren Hund noch fitter macht, besitzt!

Wir ersuchen Sie dringend, neben den in der Verordnung dargestellten rechtlichen Punkten, auch die Benützung der ausgeschilderten Wanderwege zu beachten und die befestigten Wege nicht zu verlassen (auch der Hund nicht). Leinenpflicht ist an gewissen Orten im Dorf vorgeschrieben, und neu auch bei den rot markierten Bereichen der Wanderkarte. In diesem Sinne wünschen wir unseren Gästen einen angenehmen Aufenthalt, Erholung und Spaß mit Ihrem treuen vierbeinigen Kameraden und sagen herzliches Willkommen.

© Felbert/Reiter
Erleben Sie eine Wanderung mit Ihrem Hund am Wilden Kaiser entlang.

§ 1 Leinenzwang

1) Hunde sind an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine in Söll und nicht mehr als drei Meter langen Leine in Going zu führen
a. in öffentlichen Einrichtungen wie öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Kaiserjet) und allgemein zugänglichen Gebäuden, Parkanlagen und sonstigen allgemein zugänglichen Anlagen,
b. auf den mit roter Farbe in der Anlage zu dieser Verordnung (Übersichtskarte der Gemeinde) gekennzeichneten Wanderwegen.

2) Ausgenommen vom Leinenzwang sind Diensthunde öffentlicher Dienststellen sowie Jagd- und Rettungshunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

§ 2 Verpflichtung zur Entfernung von Hundekot im gesamten Gemeindegebiet

1) Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit Hunden bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das gesamte Gemeindegebiet (insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Verkehrsflächen) nicht durch Hundekot verunreinigt wird.

2) Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.

§ 3 Strafbestimmungen

1) Verstöße gegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 8 Abs. 1 lit. d Landes-Polizeigesetz von der in § 23 Abs. 2 genannten Behörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 360,- bestraft.

2) Verstöße gegen § 2 dieser Verordnung stellen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet und nicht bereits aufgrund der StVO zu verfolgen ist, eine Verwaltungsübertretung dar und werden gemäß § 18 Abs. 2 der TGO vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,- in Söll und € 1.820,- in Going bestraft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Verordnung außer Kraft.

Tipps & Regeln
Tipps & Regeln

für Ihren Urlaub mit Hund am Wilden Kaiser

Damit Sie Ihren Urlaub mit Hund in vollen Zügen genießen können, haben wir hier die wichtigsten Verhaltenstipps und Regeln aufgelistet.

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